Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser, Unternehmer und einen Bauleiter zu bestellen und sie der Bauaufsichtsbehörde zu benennen; ihm obliegen ferner die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
Bei baulichen Maßnahmen geringen Umfangs und einfacher Konstruktion kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter bestellt werden.
Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe für eigenen Bedarf des Bauherrn ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß sie durch geeignete Personen ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.
Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Sind mehrere Bauherren an einem Bauvorhaben beteiligt, so ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter zu bestellen, der für die Erfüllung der dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu sorgen hat.