Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.
§47
Grundsatz
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
- Teil
- 4 · Pflichten der am Bau Verantwortlichen
- Verkündet
- 27.12.1988
Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.