Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer nach § 84 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 83 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
ohne die erforderliche Genehmigung (§ 56) oder Teilbaugenehmigung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt, abbricht oder die Nutzung ändert,
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 79 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 80 Abs. 1) in Gebrauch nimmt,
entgegen der Vorschrift des § 70 Abs. 1 und 2 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 7 mit dem Innenausbau beginnt, entgegen der Vorschrift des § 78 die bauliche Anlage benutzt,
die nach § 70 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
allgemein bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe oder Bauteile (§ 23), die in Abweichung von der Zulassung hergestellt worden sind, für den zugelassenen Verwendungszweck vertreibt oder vertreiben läßt oder von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Bauarten (§ 23) in Abweichung von der Zulassung Gebrauch macht,
neue Baustoffe, Bauteile oder Bauarten ohne die erforderliche Zulassung oder Zustimmung (§ 22 Abs. 2) im Einzelfall verwendet oder anwendet,
prüfzeichenpflichtige Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen (§ 24) ohne Prüfzeichen verwendet oder abweichend von den bei seiner Erteilung getroffenen Bestimmungen vertreibt oder vertreiben läßt oder ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit Prüfzeichen versieht,
überwachungspflichtige Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen oder ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit einem Überwachungszeichen (§ 25) versieht,
überwachungspflichtige Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen ohne Nachweis der Überwachung verwendet (§ 25),
als Bauherr den Vorschriften des § 13 Abs. 4 und § 48 Abs. 1, als Entwurfsverfasser der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 3, als Unternehmer der Vorschrift des § 51 Abs. 1, als Bauleiter der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 oder als deren Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 11 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.