(1)
Wände und Decken müssen
1.
standsicher,
2.
soweit es der Brandschutz erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer,
3.
soweit es der Wärme- und Schallschutz erfordert, wärme- und schalldämmend sein.
Wände und Decken müssen
standsicher,
soweit es der Brandschutz erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer,
soweit es der Wärme- und Schallschutz erfordert, wärme- und schalldämmend sein.
Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.