Bauliche Anlagen, die eine Schlußabnahme (§ 74) erfordern, dürfen erst nach Aushändigung des Schlußabnahmescheines benutzt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch gestatten, daß die baulichen Anlagen schon vorher ganz oder teilweise benutzt werden, wenn keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen.
§78
Benutzung baulicher Anlagen
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
- Teil
- 7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
- Abschnitt
- Dritter · Benutzung baulicher Anlagen
- Verkündet
- 27.12.1988
Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.