§LBOSaar
§78

Benutzung baulicher Anlagen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Dritter · Benutzung baulicher Anlagen
Verkündet
27.12.1988

Bauliche Anlagen, die eine Schlußabnahme (§ 74) erfordern, dürfen erst nach Aushändigung des Schlußabnahmescheines benutzt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch gestatten, daß die baulichen Anlagen schon vorher ganz oder teilweise benutzt werden, wenn keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.