Legt der Bauherr den Bauantrag, die Bauzeichnungen und den Ergänzungsplan den Nachbarn zur Billigung durch Unterschrift nicht vor, verweigern die Nachbarn die Unterschrift oder ist aus sonstigen Gründen die Unterschrift nicht beizubringen, hat auf Antrag des Bauherrn
die Bauaufsichtsbehörde die von ihm benannten Nachbarn unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach Absatz 5 über den Eingang des Bauantrages durch förmliche Zustellung zu unterrichten und diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats die Bauvorlagen bei ihr einzusehen und sich zu dem Bauvorhaben zu äußern, oder
die Gemeinde ein Offenlegungsverfahren durchzuführen, wenn
wegen der Vielzahl der zu beteiligenden Nachbarn eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung über den Bauantrag zu befürchten wäre oder
die Ermittlung der betroffenen Nachbarn, wie bei ungeteilten Erbengemeinschaften, die Entscheidung über den Bauantrag erheblich verzögern würde.
Ist nicht auszuschließen, daß durch die Baugenehmigung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, hat die Bauaufsichtsbehörde eine Nachbarbeteiligung gemäß Absatz 1 zu verlangen und im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 auch zu bestimmen, welche Nachbarn zu beteiligen sind.
Ist eine Offenlegung beantragt, hat die Gemeinde das Bauvorhaben öffentlich bekannt zu machen. Die Nachbarn, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden, haben das Recht innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung die Bauvorlagen bei der Gemeinde einzusehen. Während dieser Frist können sie Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Bekanntmachung nach Absatz 3 muß folgende Angaben enthalten:
Art des Bauvorhabens,
Baugrundstück (Gemeinde, Ortsteil, Straße, Hausnummer, Lagebezeichnung),
Hinweis darauf, wo und wann die Bauvorlagen von den in Absatz 3 Satz 2 Genannten eingesehen werden können, verbunden mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Frist von einem Monat vorzubringen; auf die Rechtsfolge nach Absatz 5 ist hinzuweisen.