(1)
Eine Nachbarmauer (auch Kommunmauer) darf von jedem Nachbarn bis zu ihrer ganzen Stärke auf eigene Kosten erhöht werden, wenn durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird und die Baugenehmigungsbehörde (Vorbescheid) vorliegt. Unter die eigenen Kosten fällt auch die Unterhaltung der Erhöhung.
Verbreiterungen, Verstärkungen oder ähnliche der Erhöhung dienende Zusatzbauarbeiten dürfen nur auf der Seite dessen vorgenommen werden, der die Erhöhung ausführt.
Im übrigen gilt § 30 Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2)
Der Nachbar ist berechtigt, an den erhöhten Teil der Mauer anzubauen. § 30 Absatz 1 Sätze 2 und 3, § 30 Absatz 2 vorletzter und letzter Satz sowie § 31 gelten sinngemäß.