Die Vorschriften der §§ 29 bis 32 über die Änderung der Grundstücksgrenze und über die Ersatzansprüche gelten nur für die Fälle, in welchen der Rohbau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellt wird. Für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Fälle gelten die bisherigen Bestimmungen.
§33
Uebergangsbestimmungen zu §§ 29 bis 32
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
- Verkündet
- 12.08.1955