Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sind, soweit erforderlich, die Geländeoberfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage festzulegen; die Gemeinde ist zu hören.
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen oder untersagen, daß die Oberfläche des Grundstückes verändert wird, um
eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,
eine Angleichung an die Höhe der Verkehrsfläche oder an die Oberfläche des Nachbargrundstückes zu erreichen,
Gefahren oder Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Bei der Festlegung der Höhenlage der baulichen Anlage sind die Höhenlage der Verkehrsflächen und die Anforderungen an die Abwasserableitung zu beachten.
Um die Herstellung von einzelnen Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß zu ermöglichen, kann die Bauaufsichtsbehörde Abgrabungen von der natürlichen Geländeoberfläche zulassen, ohne daß eine Berücksichtigung als Vollgeschoß im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 erfolgt.