Nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und die Aufstellerinnen und Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz für Vorhaben nach den §§ 66 und 67 müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein. Das Bestehen des Versicherungsschutzes überwachen die Architektenkammer des Saarlandes für die nach § 70 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Bauvorlageberechtigten sowie die Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes für die nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Bauvorlageberechtigten und für die in der von ihr geführten Liste gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 Eingetragenen. Sie sind zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864). Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, den Bauherrinnen und Bauherren sowie der zuständigen Kammer im Einzelfall bestehende Haftungsausschlußgründe unverzüglich zu offenbaren.
§58
Berufshaftpflichtversicherung
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
- Teil
- 4 · Pflichten der am Bau Verantwortlichen
- Verkündet
- 03.06.1996
Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.