Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65, 66 und 69 nichts anderes bestimmt ist.
Soweit nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist, bedürfen keiner Baugenehmigung, Zustimmung nach § 69 oder Bauanzeige nach § 66 Abs. 3:
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus sowie Deiche und Dämme; ausgenommen sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen,
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,
Abfallentsorgungsanlagen,
Anlagen für das Fernmeldewesen und Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit mehr als 50 m³ umbauten Raums oder Behälterinhalt sowie Gebäude mit Aufenthaltsräumen,
überwachungsbedürftige Anlagen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes,
Anlagen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,
bauliche Anlagen, die ausschließlich der Lagerung von Sprengstoffen dienen.
Die für den Vollzug dieser Rechtsvorschriften zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben nach § 75 wahr.
Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.