Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern widerruflich übertragen; die Gemeinden haben die Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.
Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau sowie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen, angehören.
Die Leitung oder Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach Satz 1 und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.