§LBOSaar
§49

Toilettenräume und Bäder

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
03.06.1996
(1)

Jede Wohnung und jede selbständige Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben; die Toiletten müssen mit Wasserspülung ausgestattet sein. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. In Gebäuden, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toiletten herzustellen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Wochenendhäuser.

(2)

Toiletten mit Wasserspülung dürfen nicht an Gruben (§ 44 Abs. 4) angeschlossen werden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich können Toiletten mit Wasserspülung an ausreichend dimensionierte Gülle- und Jauchegruben angeschlossen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.

(3)

Jede Wohnung ist mit einem Bad mit Badewanne oder Dusche auszustatten, sofern eine ausreichende Wasserversorgung und eine schadlose Abwasserableitung gesichert sind.

(4)

Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.