Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder herzustellen. Für Wohnungen müssen keine Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden; für Ein- und Zweifamilienhäuser müssen keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge geschaffen werden. Anzahl und Größe der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Statt der Stellplätze können Garagen hergestellt werden.
Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze und Abstellplätze in solcher Anzahl und Größe herzustellen, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, ausgenommen für Wohnungen, im Einvernehmen mit der Gemeinde auf Antrag aussetzen,
solange ständigen Benutzerinnen und Benutzern der Anlage Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos zur Verfügung gestellt werden und
soweit hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Stellplätzen erwartet werden kann und
soweit die für die Herstellung erforderlichen Flächen öffentlich-rechtlich gesichert sind und
soweit eine Aussetzungssatzung (§ 93 Abs. 1 Nr. 10) die Aussetzung zuläßt.
Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist die Bauherrin oder der Bauherr verpflichtet, zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind; die Verpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.
Für bestehende Anlagen nach Absatz 1 kann die Herstellung von Stellplätzen im Einzelfall gefordert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann verlangt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten.
Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Abstellplätze für Fahrräder sollen auf dem Baugrundstück geschaffen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
Ist die Herstellung nach Absatz 6 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 93 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, daß der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages ablöst, sofern eine Ablösesatzung (§ 93 Abs. 1 Nr. 9) besteht. Der Geldbetrag darf 80 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die Pflicht zur Zahlung des Geldbetrages kann im Einvernehmen mit der Gemeinde auf Antrag ausgesetzt werden. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Der Geldbetrag ist zu verwenden für
die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs.
Für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs nach Satz 5 Nr. 2 sollen mindestens 50 v.H. des Geldbetrages verwendet werden.
Die zeitliche Reihenfolge der Verwendung nach Satz 5 Nrn. 1 und 2 bestimmt die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und des Grades der Entlastung der Straßen. Die Sätze 1 bis 7 gelten im Falle der Änderung einer Anlage oder ihrer Benutzung nach Absatz 2 entsprechend.
Notwendige Fahrradabstellplätze für Besucherinnen und Besucher der Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies weder auf dem Baugrundstück noch in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück möglich oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden.
Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.
Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet werden. Flächen mit mehr als acht Stellplätzen sind mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen. Eine Abschirmung von Stellplätzen und Garagen durch Schutzwände sowie durch Bäume und Sträucher kann im Einzelfall verlangt werden.
Notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
Wird in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.