§LBOSaar
§72

Behandlung des Bauantrages, eingeschränkte Prüfung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Der Bauantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, daß sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen; die Bauvorlagen sind zurückzugeben.

(2)

Sobald der Bauantrag bearbeitungsfähig im Sinne von Absatz 1 ist, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen weiterzuleiten an

1.

die Gemeinde und sonstigen Behörden und Stellen, von deren Zustimmung (Einvernehmen, Genehmigung, Erlaubnis) die Erteilung der Baugenehmigung abhängig ist,

2.

die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird,

3.

das bergbauberechtigte Unternehmen, wenn das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus liegt; dies gilt nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67.

Die Bauaufsichtsbehörde hat zugleich der Bauherrin oder dem Bauherrn die Bearbeitungsfähigkeit ihres oder seines Bauantrages mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde und die am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen dürfen die übermittelten personenbezogenen Informationen nur zur Beurteilung des Bauvorhabens nutzen. Die Übermittlung an andere Behörden und Stellen ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3)

In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, daß sie in geeigneter Weise, soweit erforderlich auf dem Grundstück, dargestellt wird.

(4)

Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang der Zustimmungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 über den Bauantrag zu entscheiden. Sind zur Beurteilung des Bauantrages noch zusätzliche Bauvorlagen erforderlich, wird diese Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Bauvorlagen unterbrochen.

(5)

Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung).

(6)

Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines Sachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 94 Abs. 5 vor, so gelten die Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften für den in der jeweiligen Rechtsverordnung der oder dem Sachverständigen zugewiesenen Bereich als eingehalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.