§LBOSaar
§24

Verordnungsermächtigung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Zweiter · Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Verkündet
03.06.1996

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die nähere Ausgestaltung der Anforderungen in den §§ 21 bis 23 zu erlassen, insbesondere geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung zu bestimmen, deren Nutzen für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen mit Punktzahlen bewertet werden kann.

In der Verordnung kann bestimmt werden, daß Ausnahmen von einzelnen Sollvorschriften der §§ 21 bis 23 zulässig sind, ohne daß es einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 und § 75 bedarf, unter der Voraussetzung, daß die Maßnahmen zur Verwirklichung anderer Anforderungen eine in der Verordnung zu bestimmende Gesamtpunktzahl erreichen. Die Gesamtpunktzahl kann nach Art oder Nutzung der baulichen Anlagen unterschiedlich bestimmt werden. Wird die Gesamtpunktzahl nicht erreicht, widerspricht das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von den Anforderungen befreien kann, soweit die Gesamtpunktzahl nur mit einem unangemessenen Aufwand erreicht werden kann.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.