Bei der Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken und bei ihrer Gestaltung sollen die Möglichkeiten sparsamer Verwendung von Energie und der Gewinnung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden.
Bauliche Anlagen sollen begrünt werden.
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Mindestwärmeschutz haben, der den Wärmeverlust begrenzt, ein gesundes Raumklima gewährleistet und die Bauteile vor klimabedingten Feuchteinwirkungen schützt. Wände und Decken sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein, soweit es der Wärmeschutz erfordert. Dächer müssen wärmedämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen, ausgenommen Dächer über Arbeitsräumen für die eine Wärmedämmung wegen der Art der Benutzung der Räume unmöglich oder unnötig ist. Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen unmittelbar ins Freie führen, müssen wärmedämmend sein, ausgenommen Fenster und Türen von Arbeitsräumen nach Satz 3.
Über die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4 hinaus sollen Gebäude so errichtet und instandgehalten werden, daß der Energiebedarf für Heizung und Kühlung möglichst gering gehalten wird.
Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie sonstige haustechnische Anlagen sollen einen sparsamen und schadstoffarmen Energieeinsatz ermöglichen. Sie sollen mit umweltschonenden Energieträgern, soweit möglich mit erneuerbaren Energien betrieben werden.