§LBOSaar
§71

Bauantrag und Bauvorlagen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2)

Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen.

(3)

Die Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz können nachgereicht und im Anschluß an die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit auch nach Erteilung der Baugenehmigung gesondert geprüft werden. Die Entwurfsverfasserin oder die Aufstellerinnen oder Aufsteller der Nachweise haben eine Bestätigung beizufügen, daß die Nachweise sich mit dem zuvor vorgelegten Bauantrag und den Bauvorlagen in Übereinstimmung befinden.

(4)

Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 57 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterzeichnet sein.

(5)

Steht das Grundstück nicht im Eigentum der Bauherrin oder des Bauherrn, so kann die Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben verlangt werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.