§LBOSaar
§99

Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
8 · Schlußvorschriften
Verkündet
03.06.1996

Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung

„3. die Liste der Beratenden Ingenieure (§ 3), der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 10 a) und der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen (§ 10 b) zu führen und die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen,“

b)

Der Punkt nach Nummer 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Beratenden Ingenieure und der Aufsteller der Standsicherheitsnachweise nach § 58 der Bauordnung für das Saarland zu überwachen.“

2.

Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b eingefügt:

„§ 10 a

Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung für das Saarland

(1) Die Kammer führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure.

(2) In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer auf Grund der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur als Absolvent der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf und mindestens fünf Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war.

(3) Für die Eintragung, die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

§ 10 b

Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen nach § 66 Abs. 2 Satz 3 der Bauordnung für das Saarland

(1) Die Kammer führt die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen nach § 66 Abs. 2 Satz 3 der Bauordnung für das Saarland.

(2) In die Liste sind auf Antrag einzutragen:

1. Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben,

2. Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Architektur oder Hochbau, die mindestens fünf Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben.

(3) Für die Eintragung, die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.“

3.

§ 14 erhält folgende Fassung:

„§ 14

Eintragungsausschuß

(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und einer ausreichenden Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden ist mindestens ein Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzer dürfen weder dem Vorstand noch einem Berufsgericht angehören. Der Vorsitzende, seine Vertreter sowie die Beisitzer dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer auf die Dauer von drei Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.

(3) Über Eintragungen oder Löschungen als Beratender Ingenieur entscheidet der Eintragungsausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein müssen; mindestens ein Beisitzer muß der Fachrichtung des Antragstellers angehören.

Über Eintragungen oder Löschungen als bauvorlageberechtigter Ingenieur entscheidet der Eintragungsausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die als Bauingenieure Mitglieder der Kammer sein müssen und in die Liste nach § 10 a eingetragen sein sollen.

Über Eintragungen oder Löschungen als Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen entscheidet der Eintragungsausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die als Bauingenieure Mitglieder der Kammer sein müssen und in die Liste nach § 10 b eingetragen sein sollen.

(4) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

(6) Der Eintragungsausschuß ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.“

4.

In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen erlassen sind.“

5.

In § 21 Abs. 1 werden die Worte „der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen“ durch die Worte „das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt.

6.

In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Der Minister für Rechtspflege“ durch die Worte „Das Ministerium der Justiz“ ersetzt.

7.

In § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird das Wort „Dienststrafverfahren“ jeweils durch das Wort „Disziplinarverfahren“ ersetzt.

8.

§ 31 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß, einschließlich der für die Eintragung in die Listen vorzulegenden Nachweise zu erlassen; dabei können auch Regelungen über Gebühren für die Eintragung in die Listen nach den §§ 10 a und 10 b und für das Ausstellen von Bescheinigungen über die Eintragung getroffen werden.“

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996. Diese Vorschrift trat bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 101 Abs. 1 Satz 2).