Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von
Wohngebäuden, Wochenendhäusern und Ferienhäusern,
Büro- und Verwaltungsgebäuden und
Gebäuden, die sowohl dem Wohnen als auch Büro- und Verwaltungszwecken dienen,
bis zur Gebäudeklasse 3 sowie die Nutzungsänderung von Gebäuden bis zur Gebäudeklasse 3 in Gebäude nach den Nummern 1 bis 3 einschließlich der dazugehörigen Stellplätze für Fahrräder und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung, soweit sie nicht bereits nach § 65 genehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben
innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) und
außerhalb des Geltungsbereiches einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches, eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches, eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches und eines förmlich festgelegten Gebietes im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches liegt.
Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches beantragt.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß bauvorlageberechtigt sein. Die Nachweise über Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz müssen von bauvorlageberechtigten Personen, ausgenommen Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur, aufgestellt sein. Standsicherheitsnachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zu führenden Liste eingetragen sind, oder von einer oder einem von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu beauftragenden Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik geprüft sein. In die Liste nach Satz 3 sind auf Antrag einzutragen:
Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben,
Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Architektur oder Hochbau, die mindestens fünf Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben.
Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz zu überwachen.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn an die Bauaufsichtsbehörde eine von ihr oder ihm und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschriebene Bauanzeige einzureichen. Die Bauanzeige muß einen Sichtvermerk der Gemeinde enthalten. Der Bauanzeige sind beizufügen
die vollständigen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung; Satz 2 und § 71 Abs. 4 gelten entsprechend,
eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, daß die Pflichten zur Anlegung oder Ablösung eines Kinderspielplatzes und zur Herstellung oder Ablösung notwendiger Stellplätze und zur Herstellung notwendiger Abstellplätze für Fahrräder erfüllt werden. Bei der Herstellung auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück ist die öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und § 50 Abs. 6 Satz 1, bei der Ablösung das Einvernehmen der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 und § 50 Abs. 7 Satz 1 nachzuweisen,
eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Aufstellerinnen oder Aufsteller der Nachweise nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 und der sachverständigen Personen im Sinne des § 57 Abs. 2, daß sie die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften gefertigt haben; bei der Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur die Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, daß das Vorhaben den Anforderungen an die Standsicherheit entspricht. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat außerdem zu bestätigen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen,
eine Erklärung der Gemeinde, daß die Erschließung des Vorhabens gesichert ist und daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nrn. 1 und 2 vorliegen,
eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, daß keine hindernde Baulast besteht,
bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus eine Erklärung des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen.
Innerhalb von fünf Arbeitstagen hat die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die erforderlichen Bauvorlagen und Erklärungen nach Absatz 3 vorliegen und der Bauherrin oder dem Bauherrn den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs schriftlich mitzuteilen oder fehlende Bauvorlagen oder Erklärungen nachzufordern. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen und Erklärungen hat die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Freistellung von der Baugenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Im übrigen ist die Bauaufsichtsbehörde zu einer Prüfung der Bauvorlagen und Erklärungen nicht verpflichtet. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 vor und hat die Gemeinde nicht die Zurückstellung des Vorhabens beantragt, hat die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn schriftlich zu bestätigen, daß das Vorhaben freigestellt ist. Im anderen Fall hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn die nach Absatz 3 eingereichten Unterlagen zurückzugeben, falls die Bauherrin oder der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, daß die Bauanzeige gegebenenfalls als Bauantrag zu behandeln ist. Ist ein Antrag nach Absatz 5 gestellt, darf die Bestätigung erst erteilt werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde oder die Ausnahme oder Befreiung entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 5 als erteilt gilt. Wird der Bauaufsichtsbehörde bekannt, daß das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, darf die Bestätigung erst erteilt werden, wenn der Widerspruch ausgeräumt ist.
Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag; § 67 Abs. 5 gilt entsprechend.
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn
die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 4 Satz 4 vorliegt,
die Bauherrin oder der Bauherr sämtliche nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse eingeholt hat,
Grundrißflächen und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 6 des Katastergesetzes festgelegt sind,
die Bauherrin oder der Bauherr der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister technische Angaben über Feuerungsanlagen vorgelegt hat und
die Bauherrin oder der Bauherr eine Bauleiterin oder einen Bauleiter im Sinne des § 60 beauftragt und der Bauaufsichtsbehörde benannt hat.
§ 61 Abs. 2, §§ 85 bis 88 bleiben unberührt. § 65 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 gelten entsprechend.
Die Bauüberwachung (§ 83) findet nicht statt. § 84 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß nur die abschließende Fertigstellung anzuzeigen ist. Spätestens mit Fertigstellung des Rohbaus muß eine Bescheinigung über die Tauglichkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder vom Bezirksschornsteinfegermeister erstellt sein.
Die Verpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn, der mit der Baubetreuung Beauftragten sowie der Bauaufsichtsbehörden und der Gemeinden nach den §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.