Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 43, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,
Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen ergeben (§ 53).
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die Pflicht zur Prüfung und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteilen ständig unterhalten werden müssen, die zeitlichen Abstände dieser Prüfungen sowie die Erstreckung dieser Prüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
den Nachweis der Befähigung und die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zu bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,
den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.
Sie kann dafür Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§ 56 bis 60 zu erfüllen haben. Es können insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige nach § 72 Abs. 6 und für Sachverständige und sachverständige Stellen, denen durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, zu erlassen über
die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen tätig werden,
die Anforderungen an die Sachverständigen und sachverständigen Stellen, insbesondere in Bezug auf
Ausbildung,
Fachkenntnisse,
Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,
durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,
den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
die Überwachung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen,
die Festsetzung einer Altersgrenze,
das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie
die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser nach § 68 zu erlassen über
die Anforderungen an die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser insbesondere in bezug auf
Ausbildung,
Fachkenntnisse,
Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,
durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,
den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
Unabhängigkeit,
das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
die Überwachung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen,
die Festsetzung einer Altersgrenze,
das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
die Vergütung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
die Befugnis der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes in entsprechender Anwendung des § 75 abzuweichen,
ergänzende Regelungen für den Prüfungsumfang und das Verfahren im Rahmen des § 68 sowie
die Festlegung der Bauvorhaben, die dem Verfahren nach § 68 nicht unterfallen.
In der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, daß und unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch keiner Baugenehmigung bedürfen, falls die Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser nach § 68 unterschrieben sind.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu § 58 nähere Regelungen zu treffen über
den Nachweis der Haftpflichtversicherung,
die Mindestdeckungssumme und die Mindestdauer der Haftpflichtversicherung,
die Ersetzung der Haftpflichtversicherung durch andere Mittel der Schadensdeckung und
den Verzicht auf die Haftpflichtversicherung, wenn ein Versicherungsschutz nicht möglich oder nicht erforderlich ist.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre Befugnisse auf andere Behörden oder das Deutsche Institut für Bautechnik zu übertragen für:
die Bekanntmachung der Bauregelliste A (§ 25 Abs. 2) einschließlich der zu treffenden Festlegungen nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Abs. 2,
die Bekanntmachung der Bauregelliste B (§ 25 Abs. 7) einschließlich der zu treffenden Festlegungen nach § 25 Abs. 7,
die Bekanntmachung von Bauprodukten nach § 25 Abs. 3 Satz 2,
die Entscheidung über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 26 Abs. 1 und § 29 einschließlich der Befugnisse nach § 26 Abs. 2 und 3 sowie der Bekanntmachung nach § 26 Abs. 6 und über Zustimmungen im Einzelfall (§ 28),
die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 33 Abs. 1 und 3),
die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 79),
die Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 89).
Die Befugnis nach Nummern 1 bis 7 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt. Die Befugnis nach Nummern 1 bis 3 darf nur im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
das Ü-Zeichen festlegen, zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen und die Voraussetzungen seiner Verwendung regeln,
das Anerkennungsverfahren nach § 33 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,
die Fachaufsicht über die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 33 regeln sowie
Gebühren- und Auslagenersatz für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 33 regeln.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, soweit dafür aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß
die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden; sie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln,
nach Nummer 1 zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 69 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen,
§ 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.