§LBOSaar
§35

Gebäudeabschlußwände, Gebäudetrennwände

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
03.06.1996
(1)

Aus Gründen des Brandschutzes sind

1.

bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder von künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist, oder

2.

bei aneinandergereihten Gebäuden

gegen Feuer widerstandsfähige Wände zu errichten (Gebäudeabschlußwände).

(2)

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine gemeinsame Gebäudeabschlußwand zulässig.

(3)

Ausgedehnte Gebäude sind durch gegen Feuer widerstandsfähige Wände (Gebäudetrennwände) in Brandabschnitte zu unterteilen.

(4)

Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil durch Gebäudetrennwände in Brandabschnitte zu unterteilen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.