§LBOSaar
§70

Bauvorlageberechtigung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden dürfen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur Personen beauftragt werden, die bauvorlageberechtigt sind.

Dies gilt nicht für

1.

Wohngebäude bis zu 90 m² Geschoßfläche und 350 m³ Brutto-Rauminhalt,

2.

landwirtschaftliche Betriebsgebäude und gewerblich genutzte Gebäude bis zu 120 m² Geschoßfläche,

3.

Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude,

4.

Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche.

Bauvorlageberechtigte müssen die Bauvorlagen durch Unterschrift anerkennen.

(2)

Bauvorlageberechtigt ist, wer

1.

auf Grund des Saarländischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,

2.

in die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer auf Grund der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur als Absolventin oder Absolvent der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und mindestens fünf Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war,

3.

auf Grund des Saarländischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf für den Ausbau und die Nutzungsänderung von Gebäuden,

4.

im öffentlichen Dienst steht und auf Grund der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur als Absolventin oder Absolvent der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf oder eine Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Architektengesetzes in der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in seiner Fachrichtung praktisch tätig war, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für Vorhaben nach Nummer 3.

(3)

Für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten ist auch bauvorlageberechtigt, wer auf Grund des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ befugt ist und eine Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist.

Ingenieurbauten sind Gebäude, die wegen ihrer besonderen Anforderungen in planerischer und konstruktiver Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung und Nutzung in der Regel von Ingenieurinnen und Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder verwandter Fachrichtungen entworfen werden. Zu den Ingenieurbauten rechnen insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schiffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und Lagerhallen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996. Diese Vorschrift trat bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 101 Abs. 1 Satz 2).