Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein.
Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen eigenen Zugang haben. Gemeinsame Zugänge können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
Jede Wohnung muß eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben; Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.
Wohnungen müssen durchlüftet werden können und einen Ausblick ins Freie gewährleisten.
Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über ausreichenden Abstellraum verfügen. Fensterlose Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen leicht erreichbare und gut zugängliche Gemeinschaftsräume zum Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern und Kinderspielgeräten hergestellt werden.
Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große Trockenräume und Aufstellmöglichkeiten für Waschmaschinen eingerichtet werden.
In jeder achten Wohnung eines Wohngebäudes, in dem die Wohnungen mindestens eines Geschosses nach § 38 Abs. 2 Satz 4 barrierefrei erreichbar sein müssen, müssen alle Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sein.