Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
Bei Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen, soweit erforderlich ein Bauzaun zu errichten und dieser mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Gewässermeßstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
An der Baustelle genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr ein dauerhaftes und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde sowie Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen enthalten muß. In den Fällen der §§ 66 und 67 Abs. 5 Satz 5 findet Satz 1 für die Bezeichnung des Vorhabens, die Bauaufsichtsbehörde, der das Vorhaben nach § 66 Abs. 3 angezeigt oder bei der die Genehmigung beantragt wurde, sowie hinsichtlich der Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmer entsprechende Anwendung.
Erhaltenswerte Bäume, Sträucher und Hecken sind während der Bauausführung durch geeignete Vorkehrungen zu schützen und ausreichend zu bewässern. Der bei der Freilegung des Baufeldes anfallende Oberboden ist zu schützen.