§LBOSaar
§63

Sachliche Zuständigkeit

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
5 · Die Bauaufsichtsbehörden
Verkündet
03.06.1996
(1)

Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß die Baugenehmigung und Ausnahmen und Befreiungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter baulicher Anlagen besonderer Art oder Nutzung nur mit ihrer Zustimmung erteilt werden dürfen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.