Glastüren und andere Glasflächen, die auf allgemein zugängliche Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht wahrgenommen werden können. Zur Sicherung können Schutzmaßnahmen verlangt werden.
Für Fensterflächen, die nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden können, sind Vorrichtungen anzubringen, die eine gefahrlose Reinigung von außen ermöglichen.
An Fenster, die als Rettungswege dienen, sind besondere Anforderungen zu stellen.
Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.