§LBOSaar
§41

Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
03.06.1996
(1)

Glastüren und andere Glasflächen, die auf allgemein zugängliche Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht wahrgenommen werden können. Zur Sicherung können Schutzmaßnahmen verlangt werden.

(2)

Für Fensterflächen, die nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden können, sind Vorrichtungen anzubringen, die eine gefahrlose Reinigung von außen ermöglichen.

(3)

An Fenster, die als Rettungswege dienen, sind besondere Anforderungen zu stellen.

(4)

Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.