§LBOSaar
§40

Aufzüge

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
03.06.1996
(1)

Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandgeschützt sein. Sie müssen so angeordnet und so beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2)

In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden.

(3)

Mindestens einer der nach Absatz 2 erforderlichen Aufzüge muß auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet und barrierefrei erreichbar sein. Er muß von Kindern, Behinderten und alten Menschen ohne fremde Hilfe genutzt werden können.

(4)

Aus Gründen des Brandschutzes können weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.