Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von nicht zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nicht zwingend sind Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder die Zulässigkeit von Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
Ausnahmen können ferner zugelassen werden
zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmälern, wenn nicht erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit zu befürchten sind,
zur Energieeinsparung und Gewinnung erneuerbarer Energien sowie zur sparsamen Verwendung von Trinkwasser, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden,
bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Befreiung erteilen, wenn
die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
Gründe des allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern.
Eine nicht beabsichtigte Härte nach Absatz 3 liegt auch vor, wenn
einer technischen Anforderung in bauaufsichtlichen Vorschriften durch eine von der Bauherrin oder vom Bauherrn angebotene andere gleichwertige Lösung nachweisbar entsprochen wird,
es zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen oder von Maßnahmen zur Kostendämpfung sowie zur Energieeinsparung oder zur Gewinnung erneuerbarer Energien durch Versuchsbauten der Abweichung bedarf und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten sind,
in zum Teil oder überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse es rechtfertigen, die Maße über die Abstandsflächen zu unterschreiten, sofern Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung ist schriftlich zu stellen und zu begründen; dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben selbst keiner Baugenehmigung bedarf.
Ist eine Ausnahme oder Befreiung unter Nebenbestimmungen erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken.