Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sollen Bauprodukte verwendet werden, die sich durch geringen Ressourcenverbrauch bei der Herstellung und durch Wiederverwertbarkeit bei gleichzeitiger Umweltverträglichkeit auszeichnen, insbesondere Bauprodukte aus heimischen nachwachsenden Rohstoffen. Abbrucharbeiten sollen so durchgeführt werden, daß die anfallenden Materialien getrennt gelagert und der Verwertung zugeführt werden können.
§23
Ressourcenschutz und Abfallvermeidung
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
- Teil
- 3 · Bauliche Anlagen
- Abschnitt
- Zweiter · Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
- Verkündet
- 03.06.1996
Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.