§LBOSaar
§2

Begriffe

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Verkündet
03.06.1996
(1)

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

2.

Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

3.

Sport- und Spielplätze, Bolz- und Kinderspielplätze,

4.

Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,

5.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,

6.

Gerüste,

7.

Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(2)

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sie werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1.

Gebäudeklasse 1

Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

2.

Gebäudeklasse 2

Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei denen der Fußboden eines jeden Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an der zum Anleitern bestimmten Stelle nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

3.

Gebäudeklasse 3

Sonstige Gebäude, bei denen der Fußboden eines jeden Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an der zum Anleitern bestimmten Stelle nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

4.

Gebäudeklasse 4

Sonstige Gebäude.

(3)

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für Feuerwehrfahrzeuge erforderlichen Aufstellfläche liegt.

(4)

Vollgeschosse sind Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben und im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Ein Geschoß im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoß (Staffelgeschoß) ist ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat. Garagengeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen.

Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.

(5)

Geländeoberfläche ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.

(6)

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(7)

Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge und Anhänger sind keine Stellplätze oder Garagen.

(8)

Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung von Brennstoffen Wärme zu erzeugen.

(9)

Öffentlich-rechtliche Sicherung ist die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einem Bebauungsplan oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.

(10)

Bauprodukte sind

1.

Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2.

aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(11)

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.