Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedürfen keiner Baugenehmigung die Errichtung, Aufstellung, Herstellung und Änderung sowie die Instandsetzung und Unterhaltung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen:
Gebäude
ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt, ausgenommen Garagen sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände,
ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
als Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe für den Erwerbsgartenbau,
für Transformatoren und Gasreglerstationen sowie Schaltstationen für Funk und Fernsehen bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt,
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
bauliche und andere Anlagen und Einrichtungen:
nichttragende oder nicht aussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen, jedoch außerhalb von Rettungswegen, Treppen innerhalb von Wohnungen sowie Sichtblenden auf Terrassen und Balkonen bis zu 2 m Höhe, Markisen,
Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe bis zu 50 kW Nennwärmeleistung, Kompressionswärmepumpen und Blockheizkraftwerke mit Antriebsleistungen bis zu 50 kW sowie Gasfeuerstätten bis zu 90 kW Nennwärmeleistung,
Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen einschließlich der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,
Anlagen zur Ableitung und Behandlung von häuslichem Schmutzwasser außerhalb von Gebäuden, sofern mit diesen Anlagen nicht mehr als 8 m³/Tag Schmutzwasser (50 Einwohner) entsorgt werden,
Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung oder Versickerung von Niederschlagswasser außerhalb von Gebäuden,
Energieleitungen,
Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasserheizungen bis zu 120 ° C Vorlauftemperatur und Dampfheizungen bis zu 1 bar Betriebsüberdruck sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung als Teil von Lüftungsanlagen,
Lüftungsleitungen und Leitungen von Warmluftheizungen, sofern sie nicht Brandabschnitte oder Geschosse in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen überbrücken,
Antennenanlagen bis zu 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie Blitzschutzanlagen,
Solaranlagen an und auf Gebäuden, ferner gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 30 m Länge, ausgenommen im Außenbereich,
Wasserbecken im Freien bis zu 100 m³ Rauminhalt und deren luftgetragene Überdachungen bis zu 100 m² Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,
Gülle- und Jauchebehälter bis zu 50 m³ Rauminhalt und bis zu 3 m Höhe außerhalb von Wasserschutzgebieten, Fahrsilos und ähnliche Anlagen bis zu 2,50 m Höhe,
Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe,
Mobilheime, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Wochenend-, Camping- und Zeltplätzen,
eingeschossige Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz in Gebieten, die in einem Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind,
Stützmauern, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind,
Einfriedungen bis zu 2,00 m Höhe, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,00 m Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich, offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich, ausgenommen solche aus Stacheldraht,
selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Grundfläche haben,
ortsfeste Behälter für
brennbare oder schädliche Flüssigkeiten sowie nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m³ Behälterinhalt, soweit der höchstzulässige Betriebsdruck nicht mehr als 0,5 bar oder das Produkt aus dem höchstzulässigen Betriebsdruck (bar) und dem Behälterinhalt (m³) nicht mehr als 2,50 beträgt,
verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen,
sonstige Behälter bis zu 50 m³ Behälterinhalt und bis zu 5 m Höhe sowie landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos,
Durchlässe und Brücken bis zu 5 m lichte Weite,
freistehende Regale bis zu 12 m Höhe,
Maste bis zu 10 m Höhe,
Unterstützungen und Maste
für Freileitungen,
für Straßenbeleuchtungsanlagen,
von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen,
Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10 m Höhe,
Signalhochbauten der Landesvermessung,
ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
Landungsstege,
Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,
bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spielplätzen und Sportstätten dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Klettergerüste, Tore für Ballspiele,
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und keine Fliegenden Bauten sind,
Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche im Innenbereich, ausgenommen in Wohngebieten,
Fahrzeugwaagen,
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),
Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast,
Gerüste,
Werbeanlagen
bis zu 0,5 m² Größe,
für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Aus- und Schlußverkäufe, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind und nicht über die Baulinie oder Baugrenze hinausragen,
Warenautomaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt,
untergeordnete und unbedeutende bauliche Anlagen wie Fahnenstangen, Teppichstangen, offene maximal 50 cm erhöhte Terrassen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 27 bereits aufgeführt sind.
Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedürfen ferner keiner Baugenehmigung
die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz oder Dacheindeckung, durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren sowie durch Bekleidungen und Verblendungen von Außenwänden mit nicht mehr als 8 m Höhe über der Geländeoberfläche; dies gilt nicht in Denkmalschutzgebieten sowie in Gebieten, für die örtliche Vorschriften über die Gestaltung oder Erhaltung baulicher Anlagen bestehen und für Bau- und Kulturdenkmäler,
die Erneuerung von Dächern bestehender Gebäude einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der bisherigen äußeren Abmessungen,
der Ausbau einzelner Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; in der Dachfläche liegende Fenster sind zulässig,
die Änderung von Schornsteinen,
Nutzungsänderungen von
Gebäuden und Räumen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten,
anderen Anlagen und Einrichtungen, wenn deren Errichtung oder Änderung für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 unabhängig von den dort genannten Größenordnungen; dies gilt nicht für Gebäude mit mehr als 300 m³ Brutto-Rauminhalt und für notwendige Garagen und notwendige Stellplätze sowie für ortsfeste Behälter mit mehr als 300 m³ Behälterinhalt.
Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen in gleicher Weise wie genehmigungspflichtige Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.