§LBOSaar
§77

Baugenehmigung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht; sie bedarf der Schriftform (Bauschein). Liegt das Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, ist die Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmens dem Bauschein beizufügen; dies ist im Bauschein zu vermerken. Satz 2 gilt nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

(2)

Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie wirkt für und gegen die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn.

(3)

Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, daß die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. Nach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.

(4)

Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, einer Ausnahme und einer Befreiung sowie der Bestätigung nach § 66 Abs. 4 Satz 4 und dem Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.