(1)
Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens der Hälfte ihrer Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.
(2)
Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge und der zugehörigen Nebenräume sowie der Abschlüsse zum Dach und dem nicht ausgebauten Dachraum durch Bauteile mit ausreichendem Feuerwiderstand abgeschlossen sein.