§LBOSaar
§48

Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
03.06.1996
(1)

Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens der Hälfte ihrer Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.

(2)

Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge und der zugehörigen Nebenräume sowie der Abschlüsse zum Dach und dem nicht ausgebauten Dachraum durch Bauteile mit ausreichendem Feuerwiderstand abgeschlossen sein.

(3)

Absatz 2 gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.