§LBOSaar
§59

Unternehmen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
4 · Pflichten der am Bau Verantwortlichen
Verkündet
03.06.1996
(1)

Jedes Unternehmen ist für die ordnungsgemäße, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 66) oder sich die Genehmigung auf die Bauvorlagen nicht erstreckt (§ 67 Abs. 6), den eingereichten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Es darf, unbeschadet der Vorschrift des § 78, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

(2)

Hat ein Unternehmen für einzelne übernommene Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat es dafür zu sorgen, daß geeignete Fachunternehmen oder Fachleute herangezogen werden. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

(3)

Die Unternehmen haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 gilt entsprechend für die Fachunternehmen und Fachleute.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.