§LBOSaar
§91

Zustimmungsverfahren

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Der Antrag auf Zustimmung (§ 69) ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde, die auch über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet, einzureichen. § 67 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und 4, §§ 72 bis 78, 80 und 81 gelten entsprechend; die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören. Sie ist von der Zustimmung sowie von der Befreiung zu unterrichten.

(2)

Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Absatz 1 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden § 89 Abs. 2 bis 8 und § 90 keine Anwendung.

(3)

Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die baulichen Anlagen entsprechend den bauaufsichtlichen Vorschriften instandgehalten, instandgesetzt und betrieben werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.