(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bebaute oder bebaubare Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen, Sport- und Spielplätze, Camping- und Zeltplätze, Lager-, Ausstellungs- und Abstellplätze sowie Aufschüttungen und Abgrabungen eingefriedet oder auf andere Weise abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert.
(2)
Einfriedungen sollen möglichst unter Verwendung natürlicher Bauprodukte oder mit Pflanzen hergestellt werden.