§LBOSaar
§12

Einfriedung der Baugrundstücke

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Verkündet
03.06.1996
(1)

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bebaute oder bebaubare Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen, Sport- und Spielplätze, Camping- und Zeltplätze, Lager-, Ausstellungs- und Abstellplätze sowie Aufschüttungen und Abgrabungen eingefriedet oder auf andere Weise abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert.

(2)

Einfriedungen sollen möglichst unter Verwendung natürlicher Bauprodukte oder mit Pflanzen hergestellt werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.