Zur Verwirklichung der in § 9 geschilderten Ziele, vor allem zur Durchführung bestimmter städtebaulicher Absichten, können durch Baupolizeiverordnung für die Errichtung oder Aenderung baulicher Anlagen besondere Anforderungen gestellt werden. Auf § 98 wird verwiesen.
§10
Besondere Anforderungen
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- II · Regelung der Bebauung und des Bauens
- Verkündet
- 12.08.1955