Versäumt eine Ortspolizeibehörde ihre Pflicht zum Einschreiten gegen eine Zuwiderhandlung, so kann die Kreispolizeibehörde an Stelle der Ortspolizeibehörde die erforderlichen polizeilichen Verfügungen erlassen (§ 12 des Polizeiverwaltungsgesetzes). Dies gilt insbesondere, wenn bauliche Maßnahmen ohne Genehmigung, im Widerspruch zu der erteilten Genehmigung oder im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Gesetzes, der zu seiner Ausführung ergehenden Verordnungen oder der auf sie oder auf das Polizeiverwaltungsgesetz gestützten Baupolizeiverordnungen in Angriff genommen oder ausgeführt werden.
§22
Zuständigkeit für den polizeilichen Zwang
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- VI · Strafbestimmungen und Zwangsmaßnahmen
- Verkündet
- 12.08.1955