Über die Bestimmungen in den §§ 115 bis 118 hinaus kann der Erlaß weiterer Vorschriften über die Wasserversorgung, die Entwässerung, über die Einrichtung von Abortanlagen, von Dungstätten und Jauchegruben, über Asche- und Müllbehälter durch Baupolizeiverordnung erfolgen; die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Erlaß von Satzungen zur Regelung des Anschlusses an Wasserleitungen, Kanalisationen und Müllabfuhr sowie zur Regelung der Benutzung dieser Einrichtungen bleiben unberührt.
§119
Über die Bestimmungen in den §§ 115 bis 118 hinausgehende Vorschriften
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- B · Besonderer Teil
- Abschnitt
- II · Bauvorschriften
- Verkündet
- 12.08.1955