§LBOSaar
§20

Verantwortliche bei Bauten

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VI · Strafbestimmungen und Zwangsmaßnahmen
Verkündet
12.08.1955

Im Sinne des § 18 ist

a)

Bauherr, wer auf seine Rechnung und Verantwortung eine Baumaßnahme veranlaßt oder selbst ausführt;

b)

Planfertiger derjenige, welcher die technischen Unterlagen für ein Baugesuch und für die Bauausführung angefertigt hat oder unter seiner Verantwortung fertigen ließ;

c)

Bauleiter derjenige, unter dessen Verantwortung die Errichtung eines Bauwerks als Ganzes oder von Teilen desselben (Sonderbauleiter) erfolgt;

d)

Bauausführender, der mit der Durchführung aller oder einzelner Arbeiten betraute Unternehmer oder Bauhandwerker.