§LBOSaar
§108

Dächer

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Dächer und Dachteile müssen feuerhemmend (§ 102) eingedeckt sein. Stroh- und Schindeldächer können in Sonderfällen von der Baugenehmigungsbehörde in Gebieten der offenen Bauweise, ferner für landwirtschaftliche Bauten zugelassen werden. Solche Dächer müssen aber von der Nachbargrenze und von anderen Gebäuden desselben Grundstückes mindestens 15 m, von Gebäuden mit Bedachung der gleichen Art und von Eisenbahnen mindestens 25 m entfernt bleiben; auf § 71 Absatz 2 wird verwiesen.

Zur Befestigung des nicht feuerhemmenden Eindeckungsstoffes darf nur nichtbrennbares Material verwendet werden.

(2)

Bei steilen (über 45 Grad geneigten) Dächern jeglicher Art sind über Verkehrsräumen, Zu- und Eingängen Schutzmaßnahmen gegen das Herabfallen von Schnee, Eis und Teilen der Dachdeckung zu treffen.

(3)

Bei Schiefer- und unterseitig verkleideten Ziegeldächern mit einer Traufhöhe von über 5,00 m sind mindestens eine Aussteigluke und auf jedem zweiten Sparren in waagerechten Reihen und Abständen von etwa 3,00 m Leiterhaken anzubringen.

(4)

Bei Glasdächern und Oberlichtern sind oberhalb und unterhalb verzinkte Drahtschutznetze von höchstens 0,03 m Maschenweite gegen das Herabfallen von Glasstücken anzubringen, sofern nicht Drahtglas oder eine andere gleichwertige Glasart verwendet wird.

(5)

Wo Dächer unmittelbar auf die Straße oder auf die Nachbargrenze entwässern, müssen Vorkehrungen zum Abfangen und Ableiten des Dachwassers auf das eigene Grundstück getroffen werden. Das Dachwasser darf nicht oberirdisch in die Straßenentwässerung eingeleitet werden.

(6)

Die Dächer und Seitenwände aller über die Dachfläche vortretenden Bauteile müssen feuerhemmend bekleidet werden; Holzverschalung bei Seitenwänden gilt als feuerhemmend. Dachgesimse, auch Hauptgesimse, dürfen in Holzkonstruktion hergestellt werden, jedoch nicht über einer Brandmauer.

(7)

Für die Standsicherheit gilt § 103 Absatz 1.