Für Warenhäuser, Geschäftshäuser, Kranken- und Pflegeanstalten, Kirchen, Schulen, Internate, Theater, Lichtspieltheater, öffentliche Versammlungsräume, Tankdienststellen und Garagen gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen. Auf §§ 137 und 138 wird verwiesen.
Abgesehen von solchen Gebäudearten, für die durch besondere Vorschriften bestimmte Anforderungen vorgeschrieben sind, bleibt der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten, für Gebäude von größerer Ausdehnung oder besonderer Gefahr für die Allgemeinheit im Einzelfalle weitergehende baupolizeiliche Anforderungen zu stellen.
Als solche Anforderungen kommen vornehmlich in Betracht: Anordnungen über die Lage einzelner Gebäudeteile zur Straße oder zu anderen Gebäuden, über die Öffnungen nach der Straße und nach den Nachbargrundstücken, über die Entfernung von den Nachbargrenzen, über die Größe der Höfe und Freiflächen, über die Stärke und Bauart der Wände, Decken und Fußböden, über die Anlage von Feuerstätten, Schornsteinen, Brandmauern, feuerbeständigen Unterabteilungen in Lagerräumen, Feuerlöscheinrichtungen, über die Ummantelung eiserner Träger und Stützen (§ 102), über die Anordnung, Zahl, Breite und Steigung der Treppen und Ausgänge, über die Anlage der Luft-, Dunst- und Abwässerabzüge, über die Zuführung frischer Luft, über die Einrichtung der Aborte, Brunnen, Wasserbehälter, Heizungsvorkehrungen, über die Aufbewahrung und Beseitigung von brennbaren Abfällen oder unreinen Abgängen und ähnliche Anlagen.
Maschinelle und sonstige Einrichtungen, deren Betrieb Geräusche oder Erschütterungen hervorruft, dürfen nicht an solchen Mauern befestigt werden, durch die eine Uebertragung derartiger Störungen auf Aufenthaltsräume stattfindet.