§LBOSaar
§51

Abweichungen vom Bauplan

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Soll im Laufe der Bauausführung eine Abweichung von dem genehmigten Bauplan erfolgen, so ist diese sofort mit entsprechenden Unterlagen anzuzeigen und die Baugenehmigung vor der Ausführung zu beantragen.

(2)

Werden Räume, die bei der Baugenehmigung nicht als Wohn- oder Arbeitsräume oder als Ställe vorgesehen waren, nachträglich hierfür bestimmt, so bedarf es erneuter Genehmigung.