§LBOSaar
§13

Allgemeine Vorschriften

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
IV · Rechtsschutz
Verkündet
12.08.1955
(1)

Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. Juli 1951 (ABl. S. 1075). Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Minister für den Wiederaufbau.

(2)

Dem Nachbarn eines Bauherrn steht der Rechtsschutz nach Absatz 1 zur Verfügung, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes und Bestimmungen in Baupolizeiverordnungen, ferner Bestimmungen in den nach §§ 137 bis 139 dieses Gesetzes übergangsweise aufrechterhaltenen Ausführungsbestimmungen, Ortssatzungen und baupolizeilichen Vorschriften ihrem Inhalt oder Sinn nach nicht nur in öffentlichem Interesse, sondern auch in Mitwahrung der unmittelbar berührten Belange des Nachbarn erlassen sind.

Soweit der Schutz der Belange des Nachbarn in zivilrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist, genießt der Nachbar den Rechtsschutz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Auf die Sonderregelung in §§ 26 bis 37 wird verwiesen.