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Das preußische Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt; es werden jedoch seine Bestimmungen auf rückwärtige und seitliche Baufluchtlinien (§ 65 Absatz 2) ausgedehnt. Fluchtlinienpläne müssen im Benehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgestellt werden. Auf § 136 Absatz 1 wird verwiesen.