Die Durchführung erfolgt nach der jeweiligen Zuständigkeitsbestimmung durch Baugenehmigungsbehörden, durch die Landräte (Kreispolizeibehörden) oder die Ortspolizeibehörden.
Baugenehmigungsbehörde ist in Landkreisen der Landrat (Kreispolizeibehörde), in den Städten Saarbrücken, Neunkirchen, Saarlouis und Völklingen der Bürgermeister (Ortspolizeibehörde). Der Minister für den Wiederaufbau kann im Benehmen mit dem Minister des Innern Bürgermeister weiterer größerer kreisangehöriger Gemeinden als Baugenehmigungsbehörde für ihren Bereich bestimmen. Gemeinden mit über 20 000 Einwohnern, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, darf die Bestimmung als Baugenehmigungsbehörde nicht versagt werden.
Soweit sich nicht aus dem Gesetz und den zu seiner Ausführung ergehenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften eine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig.