(1)
Für die Verhütung von Unfällen gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abt. Allgemeine Arbeitsunfallversicherung.
(2)
Für die Bereitstellung von Unterkunftsräumen usw. gelten das Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1234) und die Ausführungsverordnung hierzu vom 24. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1516).