§LBOSaar
§86

Wohngebäude — Begriff und Einteilung

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Wohngebäude sind Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen. Für Gebäude mit kleineren gewerblichen Betrieben gelten die gleichen Vorschriften wie für Wohngebäude, soweit sie nicht besonderen Baugebieten zugeteilt oder besonderen Vorschriften unterworfen sind (§ 93).

(2)

Als Einfamilienhaus gilt ein Haus, das für das Wohnen nur einer Familie bestimmt ist. Seine Eigenart als Einfamilienhaus erfährt keine Änderung durch die Unterbringung von Wohnungen für Bedienstete im Hause oder in den Nebenanlagen oder durch eine zweite untergeordnete Wohnung (Einliegerwohnung). Jede Veränderung der Zweckbestimmung, wie z. B. die Unterbringung von Fremdenheimen oder Krankenanstalten beseitigt die Eigenart als Einfamilienhaus und bedingt die Verpflichtung zur Einhaltung der für den veränderten Zweck gültigen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf sie gestützten Baupolizeiverordnungen und Ausführungsbestimmungen.

(3)

Kleinhäuser sind Wohngebäude, die folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

sie dürfen nicht mehr als zwei Vollgeschosse haben;

b)

sie dürfen in jedem Geschoß nur zwei Kleinwohnungen enthalten, d. h. Wohnungen, die nach Größe, Anordnung, Raumzahl und Ausstattung den ortsüblichen Bedürfnissen der minderbemittelten Bevölkerung entsprechen;

c)

sie dürfen keine Nebengebäude mit selbständigen Wohnungen (Seitenflügel, Mittelflügel, Quergebäude) haben, während andere Nebengebäude (kleine Ställe, Einstellräume für Personenkraftwagen, Schuppen, kleine Werkstätten usw.) zulässig sind.

(4)

Mittelhäuser sind Wohnhäuser für Klein- und Mittelwohnungen, die folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

sie dürfen nicht mehr als drei Vollgeschosse oder nicht mehr als zwei Vollgeschosse und ein voll ausgebautes Dachgeschoß mit selbständigen Wohnungen haben; ein Wohnhaus verliert die Eigenschaft als Mittelhaus nicht, wenn im Bedarfsfalle Einzelwohnräume, die als Zubehör zu den unteren Geschoßwohnungen dienen, im Dachgeschoß eingebaut sind;

b)

sie müssen nicht mehr als sechs Wohnungen enthalten, wobei jedes Geschoß aus höchstens acht Aufenthaltsräumen (§ 90) bestehen darf, deren Größe und Ausstattung den ortsüblichen Verhältnissen bei Klein- und Mittelwohnungen entsprechen;

c)

ihre Geschoßhöhe darf in den unteren Vollgeschossen nicht mehr als 3,00 m, im obersten Vollgeschoß nicht mehr als 2,80 m — gerechnet von Fußbodenoberkante zu Fußbodenoberkante — sein.

(5)

Kleinsiedlungshäuser sind eingeschossige Einfamilienhäuser mit Wohnflächen (einschließlich der Abstellkammern) bis zu insgesamt 90 m²; die Zulassung von zweigeschossigen Kleinsiedlungshäusern richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen für das Siedlungswesen. Die Kleinsiedlungshäuser müssen in Baugebieten liegen, die als Kleinsiedlungsgebiete ausgewiesen sind.