§LBOSaar
§77

Lage von Gebäuden auf dem gleichen Grundstück

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955

A. Begriffe

(1)

Der Abstand von zwei Gebäuden wird senkrecht zur Mittelachse zwischen den Mauerfluchten gemessen; Nachbargrenzen, Fels- und Bergwände werden hierbei als Mauerfluchten angesehen.

Die Mittelachse zweier Mauerfluchten ist die Gerade, welche den von den beiden Mauerfluchten oder ihren Verlängerungen eingeschlossenen Winkel halbiert beziehungsweise zu beiden Mauerfluchten parallel ist. Mauerfluchten werden nur dann als gegenüberliegend betrachtet, wenn auf der Mittelachse ein Lot errichtet werden kann, das beide Mauerfluchten trifft. Mauerfluchten, die einen Winkel von mehr als 75 Grad einschließen, gelten nicht als gegenüberliegend. Stehen einer Mauerflucht mehrere Mauerfluchten eines anderen Gebäudes gegenüber, so muß der Abstand zwischen je zwei gegenüberliegenden Mauerfluchten für sich gemessen werden und jedesmal mindestens das vorgeschriebene Maß besitzen.

B. Abstand der Gebäude voneinander

(2)

Zwischen allen nicht unmittelbar aneinander stoßenden Gebäuden und Gebäudeteilen desselben Grundstückes muß ein Abstand von mindestens 3,00 m vorhanden sein, soweit nicht durch andere Bauvorschriften ein weiterer Abstand bedingt ist.

(3)

Die Umfassungswände der Gebäude müssen von den auf demselben Grundstück bereits vorhandenen oder gleichzeitig zu errichtenden, ihnen gegenüberliegenden Umfassungswänden mit notwendigen Fenstern im Sinne des § 90 einen Abstand haben, der einen Lichteinfall, in die notwendigen Fenster — auf der untersten Fensterbank gemessen — in einem Winkel von mindestens 45 Grad gestattet, aber nicht unter 5,00 m betragen darf.

Treppenhausvorbauten werden bei der Berechnung außer Betracht gelassen, wenn ihre Länge 3,00 m und ihr Vorsprung 1,30 m nicht überschreiten.

Für Nebenzwecke dienende kleinere eingeschossige Hintergebäude wie Hauswaschküchen, Kleintierstallungen können Ausnahmen zugelassen werden; sie müssen aber von Hauptgebäuden mindestens einen Abstand gleich ihrer Höhe einhalten.

(4)

Für Gebäude an Straßen gelten jedoch hinsichtlich ihrer Abstände voneinander sinngemäß die Bestimmungen der §§ 72, 73 und 74.